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Auszug - Wertgrenze gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomHKVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung wird auf 500.000 Euro festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung einstimmig