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Auszug - Verpflichtung und Pflichtenbelehrung eines Ortsratsmitgliedes, hier: Stefan Meißner
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Wortprotokoll |
Mit Bezug auf § 43 NKomVG wird das Ortsratsmitglied Meißner auf die nach den §§ 40 bis 42 NKomVG sowie §§ 331,332,353 b und 355 des Strafgesetzbuches obliegenden Pflichten hingewiesen.
Ortsbürgermeister Könnecker verpflichtet Ortsratsmitglied Meißner per Handschlag gemäß
§ 60 NKomVG, seine Aufgaben als Ortsratsmitglied nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Die Erklärung über die Verpflichtung gemäß § 43 NKomVG liegt vor und wird vom Ortsratsmitglied Meißner unterzeichnet.