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Auszug - Verpflichtung und Pflichtenbelehrung eines Ortsratsmitgliedes hier: Ursula Stanoßek
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Wortprotokoll |
Mit Bezug auf § 43 NKomVG wird das Ortsratsmitglied Stanoßek auf die nach den §§ 40 bis 42 NKomVG sowie §§ 331,332,353 b und 355 des Strafgesetzbuches obliegenden Pflichten hingewiesen.
Ortsbürgermeister Könnecker verpflichtet Ortsratsmitglied Stanoßek per Handschlag gemäß § 60 NKomVG, ihre Aufgaben als Ortsratsmitglied nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Die Erklärung über die Verpflichtung gemäß § 43 NKomVG liegt vor und wird vom Ortsratsmitglied Stanoßek unterzeichnet.