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Auszug - Förmliche Verpflichtung der Ortsratsmitglieder und Pflichtenbelehrung
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Beschluss |
Mit Bezug auf § 43 NKomVG werden die Ortsratsmitglieder auf die von ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG sowie §§ 331, 332, 353 b und 355 des Strafgesetzbuches obliegenden Pflichten hingewiesen. Die Erklärung über die Verpflichtung gemäß § 43 NKomVG liegt den Ortsratsmitgliedern vor und wird von ihnen handschriftlich unterzeichnet. Der bisherige Ortsbürgermeister Böttcher verpflichtet die Ortsratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG in Verbindung mit § 91 Abs. 4 und 5 NKomVG durch Handschlag, ihre Aufgaben als Ortsratsmitglieder nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.