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Auszug - Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder durch den bisherigen Ortsbürgermeister
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Wortprotokoll |
Die Mitglieder des Ortsrates werden gemäß § 91 Absatz 4 Satz 4 NKomVG auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG (Amtsverschwiegenheit, Mitwirkungsverbot, Vertretungsverbot) hingewiesen und förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Die Erklärung über die Verpflichtung liegt den Ortsratsmitgliedern vor und wird von Ihnen handschriftlich unterzeichnet.