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Auszug - Förmliche Verpflichtung der Ortsratsmitglieder und Pflichtenbelehrung
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Wortprotokoll |
Mit Bezug auf § 43 NKomVG werden die Ortsratsmitglieder auf die ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG sowie §§ 331, 332, 353 b und 355 des Strafgesetzesbuches obliegenden Pflichten hingewiesen.
Die Erklärung über die Verpflichtung gemäß § 43 NKomVG liegt den Ortsratsmitgliedern vor und wird von ihnen handschriftlich unterzeichnet.
Ortsbürgermeister Lauenstein verpflichtet die Ortsratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG in Verbindung mit § 91 Abs. 4 und 5 NKomVG durch Handschlag, ihre Aufgaben als Ortsratsmitglied nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Ortsbürgermeister Lauenstein wird im Anschluss durch das Ortsratsmitglied Braatz in gleicher Weise verpflichtet.