Bürgerinformationssystem
Vorlage - 2017/065
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 NKomVG haben ehrenamtlich Tätige über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren. Nach § 54 Abs. 3 NKomVG ist die Vorschrift des § 40 NKomVG auch auf die Abgeordneten anzuwenden. Der Begriff der Angelegenheit ist umfassend zu verstehen. Geschützt werden alle Tatsachen oder sonstigen Umstände, die nur einem eng umgrenzten Personenkreis bekannt sind. In diesem Kontext ist. u.a. die Voraussetzung einer der Natur der Sache erforderlichen Geheimhaltung zu sehen. Eine sinnvolle Eingrenzung dieses Anwendungsbereichs kann am ehesten unter Rückgriff auf die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Sitzungen der Vertretung in § 64 Abs. 1 NKomVG möglich sein. Danach ist eine Sitzung öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Dem Beschluss der Vertretung, die Öffentlichkeit auszuschließen, kommt eine Indizwirkung zu, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die der Verschwiegenheit unterfallen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist sie so auszulegen, dass gerade die Angelegenheiten, die den Abgeordneten in ihrer Funktion als ehrenamtlich Tätige bekannt geworden sind, der Geheimhaltung unterliegen. Die Verschwiegenheitspflicht beinhaltet insbesondere auch den Verlauf der zu dieser Angelegenheit erfolgten Beratung und das diesbezügliche Abstimmungsverhalten.
Erhalten Abgeordnete Informationen, von dritter Seite oder sind Angelegenheiten bereits öffentlich bekannt, gibt es keinen Anlass, die ehrenamtlich Tätigen anders zu behandeln als andere Personen. Gleichfalls unterliegen offenkundige Tatsachen und Tatsachen, die ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen, nicht der Geheimhaltungspflicht. Entscheidend ist, ob der oder die Betreffende auch ohne Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit Kenntnis von der Angelegenheit erhalten hätte.
Ratsherr Cavalli beschwert sich über einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Ratsherrn Goldbeck aus der Ratssitzung vom 15.06.2017. In genannter Sitzung hat der Rat unter dem Tagesordnungspunkt Formelle Angelegenheiten die Tagesordnung um einen nichtöffentlichen Teil ergänzt, um den als Dringlichkeitsantrag eingestuften Antrag des Ratsherrn Goldbeck „Auftrag an den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat vorzubereiten, um bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Bebauungsplanänderung zum Neubau bzw. Erweiterung des alten NP-Marktes zu einem Netto oder einem EDEKA-Lebensmittelmarkt an diesem Standort auszuschließen“, zu behandeln.
Aus diesem nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung hat Ratsherr Goldbeck in der Zeitschrift „Doppelspitze“, Ausgabe 06/2017 u.a. folgende Inhalte öffentlich wiedergegeben:
- „Einer stellt die Frage in den Raum, ob das Ratsmitglied Goldbeck in dieser Sache die Verhandlungen führt oder der Bürgermeister?“
- „Ein anderer fragt, ob das Ratsmitglied Goldbeck überhaupt mit abstimmen darf, ob er gar in eigener Sache betroffen ist? Dasselbe Ratsmitglied stimmt allerdings im Kreistag darüber ab und setzt sich dafür ein, dass die Fahrten zu den Schulen nach Hildesheim weiterhin vom Landkreis Peine getragen werden sollen, da er sein Kind dort angemeldet hat. Ist dieser Ratsherr eigentlich auch in eigener Sache betroffen?“
Diese Wiedergabe von Redebeiträgen aus dem Beratungsverlauf des vom Rat als nichtöffentlich festgelegten Teil der Sitzung stellt nach den oben dargestellten Voraussetzungen einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 3 NKomVG dar; Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht liegen offensichtlich nicht vor.
Nach § 40 Abs. 2 NKomVG handelt ordnungswidrig, wer die Pflichten nach Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 entscheidet bei Abgeordneten die Vertretung, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet wird. Die Vertretung kann auch „unterhalb“ eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens reagieren. So bedarf das Feststellen eines Verstoßes gegen die Amtsverschwiegenheit und dessen förmliche Missbilligung keiner speziellen Rechtsgrundlage. Die Zulässigkeit ist gedeckt durch die aus der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Befugnis der Vertretung, die zum Erhalt und zur Wiederherstellung ihrer Funktionsfähigkeit und inneren Ordnung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Missbilligung ist dabei das schwächste Mittel der Ahndung eines Verstoßes.
Die Beschwerde des Ratsherrn Cavalli ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
1.Der Rat stellt einen Verstoß des Ratsherrn Goldbeck gegen die Amtsverschwiegenheit fest.
2.Der Rat spricht eine förmliche Missbilligung gegen den Ratsherrn Goldbeck aus.
Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabe ist
freiwillig
Pflichtaufgabe
Die Beschlussvorlage hat
keine finanziellen Auswirkungen.
folgende finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ja, Haushaltsansatz insgesamt: bei Produkt: )
Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
Nein.
Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Ja.
Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
bei Produkt ____________
Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________
Gibt es Folgekosten?
Nein.
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Nein.
Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? Nein Ja
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Anlage 2017_065 Beschwerde Ratsherr Cavalli (1606 KB) |