Bürgerinformationssystem
Vorlage - 2018/048
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Seit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz hat sich die finanzielle Belastung der Kommunen durch die Kindertagesstätten beständig erhöht. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen umfasst sowohl pädagogische als auch finanzielle Aspekte und schließt auch die Arbeit der Träger der freien Jugendhilfe oder sonstiger Dritter (freie Träger) mit ein. Obwohl die örtlichen Jugendhilfeträger originär zuständig sind, nimmt eine Vielzahl von kreisangehörigen Gemeinden (Kommunen) diese Förderung wahr. Diese Kommunen erledigen die Aufgabe entweder mittels eigener Kindertagesstätten oder bedienen sich für den Betrieb der Einrichtungen freier Träger und schließen mit diesen darüber Vereinbarungen. Das SGB VIII, das KiTaG und die dazu erlassenen Verordnungen schreiben solche Vereinbarungen allerdings nicht vor. Erst recht enthalten sie keine Regelungen darüber, wie die Vereinbarungen auszugestalten sind.
Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat 18 Kommunen mit bis zu 30.000 Einwohnern ausgewählt. Diese Kommunen verfügten insgesamt über ca. 100 Tageseinrichtungen, die sich nicht in kommunaler Trägerschaft befanden. Es lagen immer zwei Kommunen in einem Landkreis, wovon eine Kommune weniger als 15.000 Einwohner und eine zwischen 15.000 und 30.000 Einwohnern hatte. Eine der Kommunen war die Gemeinde Hohenhameln. Geprüft wurden die zwischen den Kommunen und den freien Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen. Unter Heranziehung weiterer Daten (z.B. Finanzhilfen, Elternbeiträge oder innere Verrechnungen) wurde ermittelt, wie hoch die gesamten Aufwendungen der Kommunen für die Tageseinrichtungen, die nicht von ihnen selbst betrieben wurden, waren. Es wurde auch betrachtet, ob es Vereinbarungen zwischen den örtlichen Jugendhilfeträgern und den Kommunen gab, die eine Beteiligung der örtlichen Jugendhilfeträger an den Kosten der Kindertagesstätten regelten und wie diese Regelungen ausgestaltet waren. Erhebungszeitraum waren die Jahre 2015 und 2016.
Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist nach § 5 Abs. 1 NKPG unverzüglich dem Hauptorgan zur Kenntnis zu geben.
Die Prüfung hat folgende wesentliche Ergebnisse erbracht:
- Der Zuschuss der Kommunen für die Kindertageseinrichtungen der freien Träger betrug durchschnittlich 43,3% der Gesamtaufwendungen. Zusammen mit den Zuweisungen der Landkreise stieg der kommunale Finanzierungsanteil auf 50,5% an.
- Die angebotene durchschnittliche Betreuungszeit lag bei drei Viertel der Kindertagesstättengruppen bei fast sieben Stunden täglich. Sie lag damit deutlich über dem bestehenden Rechtsanspruch auf eine vierstündige Betreuung.
- Nicht alle geprüften Vereinbarungen enthielten Zustimmungsvorbehalte der Kommunen bei Veränderungen, die die Ausstattung und Organisation der Kindertagesstätten betrafen. Einseitig von den freien Trägern umgesetzte Veränderungen mit finanziellen Auswirkungen erfolgten damit ohne die Möglichkeit der Kommunen Einfluss zu nehmen. Die Kommunen, die sich keine Zustimmung vorbehalten hatten, haben dringende Veranlassung, die Zustimmung bei der nächsten Anpassung in die Vereinbarung aufzunehmen.
- Die Kommunen dürfen nur sachlich und rechnerisch richtig festgestellte Zahlungen an die freien Träger leisten. In 55 der 85 vorgelegten Vereinbarungen fehlten Regelungen, die den Kommunen das Recht zur Einsichtnahme in die Unterlagen einräumten. In 71 Vereinbarungen fehlten Regelungen zur Rechnungsprüfung. Die Kommunen hatten aufgrund der fehlenden Regelungen in diesen Vereinbarungen keine Grundlage, diese Feststellungserfordernisse zu erfüllen.
- Interne Leistungen zwischen den Organisationseinheiten einer Kommune sollen in angemessenem Umfang veranschlagt und verrechnet werden (innere Verrechnungen). Es liegt im Interesse aller Kommunen, ihre tatsächlichen finanziellen Belastungen für die Kindertagesstätten zu kennen. Die Kommunen, die weder anfallende Abschreibungen, innere Verrechnungen oder Overheadkosten in dem Produkt für die Kindertagesstätten der freien Träger darstellen, können ihre finanzielle Belastung für die Kindertagesbetreuung durch die freien Träger nicht vollständig beziffern. Damit haben die Kommunen keine vollständigen Informationen für die Haushaltsaufstellung und können ihre Vertretungen und deren Ausschüsse nicht umfassend informieren.
- Im Laufe der letzten Jahre war seitens der Kommunen immer wieder die sog. „Drittelregelung“ für die Finanzierung der Kindertagesstätten ins Gespräch gebracht worden. Diese hätte beinhalten sollen, dass die Aufwendungen je zu einem Drittel vom Land, von den Kommunen und durch Elternbeiträge gedeckt werden. Die vom Niedersächsischen Landesrechnungshof ermittelten kommunalen Finanzierungsanteile liegen im Jahr 2016 deutlich über einem Drittel.
Nach der Bekanntgabe an den Rat ist die Prüfungsmitteilung gemäß § 5 Absatz 2 NKPG öffentlich auszulegen.
Das Prüfungsergebnis wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabe ist
freiwillig
Pflichtaufgabe
Die Beschlussvorlage hat
keine finanziellen Auswirkungen.
folgende finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ja, Haushaltsansatz insgesamt: bei Produkt: )
Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
Nein.
Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Ja.
Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
bei Produkt ____________
Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________
Gibt es Folgekosten?
Nein.
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Nein.
Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? Nein Ja
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: