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Vorlage - 2019/019
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In seiner Sitzung am 21.06.2018 hat der Rat u. a. beschlossen, für die Maßnahme „Umgestaltung des Rathausplatzes“ im Rahmen der Dorfentwicklung Hohenhameln-Altdorf einen Zuwendungsantrag nach der ZILE-Richtlinie zustellen, die Maßnahme nach Vorlage des Förderbescheides öffentlich auszuschreiben und die Aufträge an den jeweils wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen (siehe Beschlussvorlage 2018/037).
Im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2019 hat der Rat am 13.12.2018 auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmarkt, Wirtschaftsförderung und Finanzen bei den Mitteln für die Sanierung des Rathausplatzes einen Sperrvermerk angebracht.
Inzwischen hat das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig (ArL) den Förderbescheid telefonisch angekündigt. Zur Durchführung der Maßnahme müsste der Sperrvermerk aufgehoben werden. Gegenüber der ursprünglichen Beschlussvorlage hat sich der Fördersatz für die Gemeinde Hohenhameln von 53% auf 63% der Bruttokosten erhöht. Nach der vorläufigen Kostenschätzung für die Gesamtmaßnahme aus der Beschlussvorlage 2018/037 von ca. 583.000 Euro erhöht sich die Förderhöchstsumme von 314.000 Euro auf 374.000 Euro und verringert sich der Eigenanteil von 280.000 Euro auf 220.000 Euro.
Gesperrt wurde im Haushalt der Ansatz für die gesamte Dorfentwicklung „Hohenhameln-Altdorf“ einschließlich Betreuungskosten usw. in Höhe von 680.000 Euro. Zur Durchführung der Maßnahme „Umgestaltung des Rathausplatzes und zur Abwicklung der übrigen Maßnahmen ist voraussichtlich der gesamte Haushaltsansatz erforderlich.
Am 27.12.2018 wurde der Gemeinde ein Bürgerbegehren zur Frage des Verzichts auf die Umgestaltung des Rathausplatzes auch mit der Förderung im Rahmen der Dorfentwicklung (63%) nach § 32 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) angezeigt.
Derzeit werden nach einer vorgezogen Zulässigkeitsentscheidung zu einzelnen Fragen (Gegenstand, Bezeichnung, Begründung, Vertretungsberechtigte) Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt. Nach Einreichung des Bürgerbegehrens mit den erforderlichen Unterstützungsunterschriften hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich über die abschließende Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Ist das Bürgerbegehren abschließend zulässig, ist innerhalt von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften endgültig festgestellt, so darf nach § 32 Absatz 7 NKomVG bis zu dem Tag, an dem der Bürgerentscheid stattfindet, eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht mehr begonnen werden.
Derzeit ist nicht erkennbar, ob das Bürgerbegehren zulässig sein wird, so dass zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 21.06.2018 vorgeschlagen wird, den Sperrvermerk aufzuheben.
Der Sperrvermerk bei den Mitteln für die Sanierung des Rathausplatzes im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabe ist
freiwillig
Pflichtaufgabe
Die Beschlussvorlage hat
keine finanziellen Auswirkungen.
folgende finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ja, Haushaltsansatz insgesamt: 680.000 Euro bei Produkt: 541100, IV54110602
Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
Nein.
Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Ja.
Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
bei Produkt ____________
Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________
Gibt es Folgekosten?
Nein.
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Nein.
Ja, in Höhe von 374.000 Euro bei Produkt 541100, IV54110602 .
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? Nein Ja
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Die Zuwendung nach der ZILE-Richtlinie beträgt gegenüber der ursprünglichen Beschlussvorlage 2018/037 63% = ca. 374.000 Euro