Bürgerinformationssystem
Vorlage - 2016/069
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Die Konstituierung des Rates besteht im Kern in der Wahl der bzw. des Ratsvorsitzenden gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 NKomVG. Erst danach hat sich der Rat als handlungsfähiges Organ konstituiert.
Die Wahl steht deshalb am Anfang der Sitzung und wird nach § 61 Absatz 1 Satz 2 NKomVG unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes (Altersvorsitzende/r) vorgenommen, indem die Vertretung aus der Mitte der Abgeordneten ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode wählt.
Vorschlags- und wahlberechtigt ist jedes Ratsmitglied, also auch der Bürgermeister, sowie als Mehrheit von Ratsmitgliedern die im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen. Wählbar sind jedoch nur Abgeordnete.
Wahl der oder des Ratsvorsitzenden nach Vorschlag.
Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabe ist
freiwillig
Pflichtaufgabe
Die Beschlussvorlage hat
keine finanziellen Auswirkungen.
folgende finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ja, Haushaltsansatz insgesamt: bei Produkt: )
Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
Nein.
Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Ja.
Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
bei Produkt ____________
Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________
Gibt es Folgekosten?
Nein.
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Nein.
Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? Nein Ja
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: