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Vorlage - 2022/122
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Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU angepasst. Diese Vorschriften waren grundsätzlich ab 01.01.2017 anwendbar, den Kommunen wurde aber als Option eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Diese Option hat die Gemeinde Hohenhameln mit Ratsbeschluss vom 15.12.2016 (Beschlussvorlage 2016/093) gezogen und gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgegeben.
Infolge der Corona-Lage hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 eine automatische Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 beschlossen.
Nach einer aktuellen Verlautbarung des Deutschen Städtetages vom 15.11.2022 plant das Bundesfinanzministerium (BMF), die zwingende Erstanwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz auf den 01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz 2022 erfolgen. Nach der Verlautbarung des Deutschen Städtetages bereitet das BMF derzeit eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund vor, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG, d. h. die zwingende Anwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 01.01.2023 um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Danach könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts das alte Umsatzsteuerrecht noch bis Ende 2024 weiterhin anwenden.
Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung verbleibt es rechtlich bei der zwingenden Anwendung ab dem 01.01.2023. Das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz wird voraussichtlich erst kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein. Noch nicht bekannt ist, ob die Verlängerung analog der letzten Verlängerung von 2021 auf 2023 (§ 27 Abs. 22a UStG) automatisch erfolgt oder ob ein gesonderter Antrag – wie erstmalig bis zum 31.12.2016 – gefordert werden wird.
Da die Ratssitzung vor dem voraussichtlichen Beschluss über das Jahressteuergesetz 2022 stattfindet, schlägt die Verwaltung vor, für den Fall der oben geschilderten Verlängerungsoption per gesondertem Antrag einen entsprechenden Vorratsbeschluss zu fassen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, im Fall einer antrags- oder erklärungsabhängigen Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG davon Gebrauch zu machen und gegenüber dem Finanzamt die erforderliche Erklärung zur weiteren Anwendung der bisherigen Rechtslage abzugeben.
Finanzielle Auswirkungen dieser Beschlussvorlage |
Die Aufgabe ist | |
freiwillig | |
Pflichtaufgabe |
Diese Beschlussvorlage hat | |
keine finanziellen Auswirkungen |
Diese Beschlussvorlage hat | ||
| nachfolgende finanzielle Auswirkungen | |
Gesamtkosten der Maßnahme dieser Beschlussvorlage im laufenden Haushaltsjahr: | € | |
Ist die Maßnahme dieser Beschlussvorlage im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt? | |||||||||||
Ja | Haushaltsansatz insgesamt | € | bei Produkt |
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Nein |
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| Ist eine außerplanmäßig Ausgabe erforderlich? | ||||||||||
| Nein | ||||||||||
| Ja |
| bei Produkt |
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| Deckung durch Produkt |
| Sachkonto |
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Ist der Haushaltsansatz ausreichend? | |||||||||||
Ja | |||||||||||
Nein | |||||||||||
| überplanmäßige Aushabe in Höhe von | € | |||||||||
| Deckung durch Produkt |
| Sachkonto |
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Gibt es Folgekosten? | |||||||||||
Nein | |||||||||||
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr: | € | ||||||||||
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr: | € | ||||||||||
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgende Jahr: | € | ||||||||||
Gibt es eine Gegenfinanzierung? | |||||||||||
Nein | |||||||||||
Ja | in Höhe von | € | bei Sachkonto |
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Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft | Nein | Ja | |||||||||
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Belastbare Aussagen zu finanziellen Auswirkungen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Es ist anzunehmen, dass in der Mehrzahl der Fälle die bisherige Regelung für die Kommunen vorteilhaft ist. Die Betriebe Hallenbad und Freibad sind bereits nach bisheriger Rechtslage zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.
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