Bürgerinformationssystem
Vorlage - 2016/077
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Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat.
Nach dem Ergebnis für den Gemeinderat am 11.09.2016 ist vorschlagsberechtigt für die Ortschaft
a) Bründelndie SPD-Fraktion,
b) Ohlumdie CDU-Fraktion,
c) Rötzumdie CDU-Fraktion.
a) Auf Vorschlag der SPD-Fraktion wird für die Ortschaft Bründeln zur Ortsvorsteherin
oder zum Ortsvorsteher bestimmt:
____________________________________________
b) Auf Vorschlag der CDU-Fraktion wird für die Ortschaft Ohlum zur Ortsvorsteherin oder
zum Ortsvorsteher bestimmt:
____________________________________________
c) Auf Vorschlag der CDU-Fraktion wird für die Ortschaft Rötzum zur Ortsvorsteherin oder
zum Ortsvorsteher bestimmt:
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Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabe ist
freiwillig
Pflichtaufgabe
Die Beschlussvorlage hat
keine finanziellen Auswirkungen.
folgende finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten der Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr
Ist die Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr im Haushaltsplan veranschlagt:
Ja, Haushaltsansatz insgesamt: bei Produkt: )
Nein. Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?
Nein.
Ja, bei Produkt __________ Sachkonto __________
Deckung durch Produkt __________ Sachkonto __________
Ist der Haushaltsansatz ausreichend?
Ja.
Nein, überplanmäßige Ausgabe in Höhe von ____________ EUR
bei Produkt ____________
Deckung durch Produkt ____________ Sachkonto ____________
Gibt es Folgekosten?
Nein.
Im ersten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im zweiten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Im dritten auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Jahr:
Gibt es eine Gegenfinanzierung?
Nein.
Ja, in Höhe von ____________ EUR bei Sachkonto ____________ .
Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? Nein Ja
Gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: